Praktikanten sind als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte in der Renten- und in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, aber nicht an einer Hochschule bzw. Fachhochschule immatrikuliert sind.[1]

Da es sich bei einem Praktikum um eine Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsbildung bzw. betrieblicher Berufsausbildung handelt, gelten für Praktikanten nicht die Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung und zum Übergangsbereich. Daher kommt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht in Betracht, wenn die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vorliegen sollten.

 
Praxis-Beispiel

Beitragspflicht von Praktikanten ohne Arbeitsentgelt

Eine angehende Bauingenieurin leistet eine in ihrer Prüfungsordnung vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit bei einem Bauunternehmen ab. Das Praktikum dauert 5 Monate, die Praktikantin erhält keine Vergütung. Die Praktikantin ist nicht immatrikuliert.

Ergebnis: Die Praktikantin ist als Arbeitnehmerin renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig für die gesamte Dauer des Praktikums. Die Beitragsberechnung erfolgt aus einem fiktiven Arbeitsentgelt von monatlich 1 % der maßgebenden Bezugsgröße (2024: 35,35 EUR/West, 34,65 EUR/Ost; 2023: 33,95 EUR/West, 32,90 EUR/Ost); die Beiträge trägt der Arbeitgeber allein.

Meldeverfahren – Personengruppenschlüssel

Vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika sind mit dem Personengruppenschlüssel "105" zu melden, wenn das monatliche Arbeitsentgelt mehr als 325 EUR beträgt oder kein Arbeitsentgelt erzielt wird.

Bei einem Arbeitsentgelt von bis zu 325 EUR im Monat ist der Personengruppenschlüssel "121" anzugeben. Dies gilt auch in den Monaten, in denen diese Einkommensgrenze wegen einer Einmalzahlung überschritten wird.[2]

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