Zahlt der Arbeitgeber den Praktikanten ein Arbeitsentgelt, sind sie als Arbeitnehmer anzusehen und versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.[1] Auch wenn das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze[2] nicht übersteigt oder das Praktikum innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet und damit dem Grunde nach geringfügig entlohnt bzw. kurzfristig ist, besteht Versicherungspflicht, da bei vorgeschriebenen Praktika die Regeln zur geringfügigen Beschäftigung[3] nicht angewandt werden dürfen. Sofern ein Vorpraktikum über den Beginn des Studiums hinaus für nicht länger als 2 Wochen abgeleistet wird, besteht für die gesamte Praktikumszeit Versicherungspflicht aufgrund des Vorpraktikums. Anders ist es bei einer Überschneidung von mehr als 2 Wochen. In diesem Fall endet die Versicherungspflicht aufgrund des Vorpraktikums zum Beginn des Studiums, weil von da an Versicherungsfreiheit als Zwischenpraktikant besteht.[4]

 
Wichtig

Versicherungs- und Beitragspflicht vorgeschriebener Vor- und Nachpraktika

Wird das Vor- oder Nachpraktikum gegen Arbeitsentgelt ausgeübt, ist das Praktikum – unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts – beitragspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Bei der Beitragstragung ist die Geringverdienergrenze von 325 EUR zu beachten.[5] Hingegen gelten die Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung und zum Übergangsbereich nicht.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitsentgelt bis 325 EUR = Arbeitgeber zahlt alle Beiträge

Ein 24-jähriger Praktikant leistet in der Zeit vom 3.5. bis 14.6. sein vorgeschriebenes Praktikum bei der Firma Fest AG ab (monatliche Vergütung: 300 EUR).

Ergebnis: Der Praktikant unterliegt der Versicherungs- und Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Da die Geringverdienergrenze von 325 EUR nicht überschritten wird, trägt der Arbeitgeber sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberbeitragsanteil. Die Beitragsübernahme durch den Arbeitgeber gilt auch hinsichtlich des Zusatzbeitrags in der Krankenversicherung in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes[6] sowie ggf. des Beitragszuschlags für Kinderlose zur sozialen Pflegeversicherung i. H. v. 0,6 %[7]; der Beitragsabschlag für Kinder unter 25 Jahren ist hingegen nicht zu berücksichtigen.[8]

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