Personen, die ein in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ableisten, gehören zu den zur Berufsausbildung[1] Beschäftigten. Aufgrund der kranken- und rentenversicherungsrechtlichen Regelungen ist für diesen Personenkreis das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung[2] und damit die Minijob-Regelung ausgeschlossen. Sie gelten nicht als geringfügig Beschäftigte, für die bei einem monatlichen Arbeitsentgelt bis zu 520 EUR[3] eine Abrechnung über die Minijob-Zentrale vorgesehen ist.[4]
Lohnsteuerabzug nach ELStAM oder kurzfristige Beschäftigung
Die Besteuerungsmöglichkeiten des Arbeitsentgelts aus einem vorgeschriebenen Praktikum reduzieren sich damit auf
- den Lohnsteuerabzug nach den elektronischen Lohnsteuermerkmalen[5] (ELStAM) sowie
- die Lohnsteuerpauschalierung mit 25 %, falls die lohnsteuerlichen Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung vorliegen.[6]
Nachweispflichten
Vorgeschriebene Praktika liegen nur dann vor, wenn sie in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung normiert sind. Die Verpflichtung zur Ableistung des Praktikums ist nachzuweisen.
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