Personen, die ein in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ableisten, gehören zu den zur Berufsausbildung[1] Beschäftigten. Aufgrund der kranken- und rentenversicherungsrechtlichen Regelungen ist für diesen Personenkreis das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung[2] und damit die Minijob-Regelung ausgeschlossen. Sie gelten nicht als geringfügig Beschäftigte, für die bei einem monatlichen Arbeitsentgelt bis zu 520 EUR[3] eine Abrechnung über die Minijob-Zentrale vorgesehen ist.[4]

Lohnsteuerabzug nach ELStAM oder kurzfristige Beschäftigung

Die Besteuerungsmöglichkeiten des Arbeitsentgelts aus einem vorgeschriebenen Praktikum reduzieren sich damit auf

  • den Lohnsteuerabzug nach den elektronischen Lohnsteuermerkmalen[5] (ELStAM) sowie
  • die Lohnsteuerpauschalierung mit 25 %, falls die lohnsteuerlichen Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung vorliegen.[6]

Nachweispflichten

Vorgeschriebene Praktika liegen nur dann vor, wenn sie in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung normiert sind. Die Verpflichtung zur Ableistung des Praktikums ist nachzuweisen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge