Lohnsteuerrechtlich handelt es sich bei Studenten und Praktikanten um Arbeitnehmer. Dies gilt unabhängig davon, ob sie über einen längeren Zeitraum in geringem Umfang oder während der Semesterferien im Vollerwerb tätig sind. Ihr Arbeitslohn unterliegt deshalb dem individuellen Lohnsteuerabzug nach den ELStAM.[1] Wird die 520-EUR-Grenze[2] für Minijobs nicht überschritten, kann die Lohnsteuer pauschaliert werden.[3]

Minijob-Regelung bei vorgeschriebenen Praktika ausgeschlossen

Für die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer von Praktikantenbezügen ist zu unterscheiden, ob das Arbeitsentgelt aus

  • einem freiwilligen Praktikum oder
  • einem in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktikum

    resultiert.

Die Unterscheidung ist erforderlich, weil für vorgeschriebene Praktika sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten gelten, die die Minijob-Regelung ausschließen.

 
Praxis-Tipp

Alternativen zum Gehalt: Steuerfreie Leistungen

Auch bei Praktikanten besteht die Möglichkeit, neben der vereinbarten Vergütung zusätzliche steuerfreie Zahlungen zu leisten, z. B. die Erstattung von Reisekosten oder Vorteile im Zusammenhang mit der privaten Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungsgeräte. Diese Zahlungen lösen keine Lohnsteuer aus und werden auch nicht auf die 520-EUR-Grenze[4] für Minijobs angerechnet.[5]

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