Ein echter Praktikant im Sinne des Berufsbildungsgesetzes erhält nur eine angemessene Aufwandsentschädigung und keine volle Vergütung seiner Arbeitszeit. Jedoch ist zu beachten, dass echte Praktikanten ebenso wie freiwillige grundsätzlich in den persönlichen Anwendungsbereich des MiLoG fallen, da sie gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten. Soweit ein Praktikumsverhältnis dem Mindestlohn unterliegt, ist dieser in der jeweils geltenden Höhe zu zahlen.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1–4 MiLoG werden u. a. die echten Praktikanten jedoch wieder vom Geltungsbereich des MiLoG ausgenommen, um die Bereitschaft der Unternehmen, überhaupt Praktika anzubieten, nicht einzuschränken.[1]

Konkret sind nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1–4 MiLoG mindestlohnfrei:

  • Praktika aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie (Nr. 1: Pflichtpraktika),
  • Praktika bis zu 3 Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums (Nr. 2: Orientierungspraktika),
  • Praktika von bis zu 3 Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat (Nr. 3: freiwillig ausbildungsbegleitende Praktika) und
  • Praktika zur Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) bzw. Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 6870 BBiG (Nr. 4: Qualifizierungspraktika)
[1] ErfK/Franzen, 19. Aufl. 2019, § 22 MiLoG, Rz. 8.

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