Hierbei handelt es sich um Praktika, die freiwillig absolviert werden, ohne dass sie in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind. Anders als bei den vorgeschriebenen Praktika sind die Regelungen des Übergangsbereichs bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 538,01 EUR bis 2.000 EUR[1] im Monat und die Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung[2] anzuwenden.

[1] Bis 31.12.2023: 520,01 EUR bis 2.000 EUR.

2.1 Zwischenpraktikum

2.1.1 Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht entsprechend den für Werkstudenten geltenden Regelungen in aller Regel Versicherungsfreiheit, sofern die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt.[1] Die Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts spielt dabei keine Rolle. Allerdings hat der Arbeitgeber für gesetzlich krankenversicherte Praktikanten Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung abzuführen, wenn die Beschäftigung geringfügig entlohnt ist. Bei Überschreiten der 20-Stunden-Grenze tritt Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein; bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 538,01 EUR bis zu 2.000 EUR sind die Regelungen des Übergangsbereichs anzuwenden.

[1]

S. Studenten.

2.1.2 Rentenversicherung

In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht. Praktika sind auch im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung versicherungspflichtig. Lässt sich der Praktikant von der Rentenversicherungspflicht als Minijobber befreien[1], sind keine Pauschalbeiträge zu zahlen.[2] Bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 538,01 EUR bis zu 2.000 EUR sind die Regelungen des Übergangsbereichs anzuwenden.

2.2 Vor- oder Nachpraktikum

Leistet der Student vor Aufnahme des Studiums oder im Anschluss daran ein in der Studien- oder Prüfungsordnung nicht vorgeschriebenes Praktikum, gilt er als abhängig Beschäftigter, sofern Arbeitsentgelt gezahlt wird. Er ist in allen Zweigen sozialversicherungspflichtig. Versicherungsfreiheit liegt vor, wenn der Praktikant eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt. Da es sich nicht um eine Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsbildung bzw. Berufsausbildung handelt, wird die Geringverdienergrenze nicht angewendet.

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