Ist der Student immatrikuliert, besteht unabhängig von der Höhe des erzielten Arbeitsentgelts und der wöchentlichen Arbeitszeit in dieser Beschäftigung als Praktikant Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.[1] Deshalb ist der Praktikant weiterhin als Student in der studentischen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V krankenversicherungspflichtig; es sei denn, es besteht eine vorrangige Familienversicherung. In der Rentenversicherung besteht ebenfalls Versicherungsfreiheit.[2]

 
Wichtig

Für vorgeschriebene Praktika während eines Urlaubssemesters gilt das Werkstudentenprivileg

Trotz Beurlaubung wird angenommen, dass der Student überwiegend für sein Studium tätig ist und daher seinem Erscheinungsbild nach ordentlich Studierender ist. Somit besteht während eines Urlaubssemesters Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aufgrund des Werkstudentenprivilegs. Insofern ist während eines Urlaubssemesters das vorgeschriebene Praktikum anders zu bewerten als ein nicht vorgeschriebenes Praktikum oder eine reguläre Beschäftigung.[3]

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