(1) Die Corona-Prämie ist für Vollzeitbeschäftigte in folgender Höhe auszuzahlen:

 

1.

in Höhe von 1.000 Euro für Beschäftigte, die Leistungen nach SGB XI oder im ambulanten Bereich nach SGB V durch die direkte Pflege und Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen (insbesondere Pflegefach- und Pflegehilfskräfte, Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter, Betreuungskräfte, Assistenzkräfte und Präsenzkräfte, Beschäftigte in der hauswirtschaftlichen Versorgung, verantwortliche Pflegefachkräfte)

 

2.

in Höhe von 667 Euro für andere Beschäftigte, die in einem Umfang von mindestens 25 % ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit Pflegebedürftigen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind (insbesondere Beschäftigte in der Verwaltung, der Haustechnik, der Küche, der Gebäudereinigung, des Empfangs- und des Sicherheitsdienstes, der Garten- und Geländepflege, der Wäscherei oder der Logistik)

 

3.

in Höhe von 334 Euro für alle übrigen Beschäftigten.

 

(2) Für Teilzeitbeschäftigte ist die Corona-Prämie anteilig im Verhältnis zu den in Absatz 1 genannten Höhen zu zahlen. Der jeweilige Anteil entspricht dem Anteil der von ihnen wöchentlich durchschnittlich in dem Bemessungszeitraum tatsächlich geleisteten Stunden im Verhältnis zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit der bei derselben Pflegeeinrichtung Vollzeitbeschäftigten; mindestens jedoch dem Anteil der mit ihnen vertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Verhältnis zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit der bei der Pflegeeinrichtung Vollzeitbeschäftigen. Die tatsächlich geleisteten Stunden werden durch die Pflegeeinrichtung ermittelt und ergeben sich z. B. aus der Arbeitszeiterfassung oder aus Dienstplänen.

 

(3) Abweichend von Absatz 2 ist die Corona-Prämie nach Absatz 1 ungekürzt an Teilzeitbeschäftigte zu zahlen, wenn sie im Bemessungszeitraum mindestens drei Monate in einer oder mehreren zugelassenen Pflegeeinrichtungen tätig waren und ihre wöchentliche tatsächliche oder vertragliche Arbeitszeit in diesem Zeitraum 35 Stunden oder mehr betrug.

 

(4) Bei berufsbegleitender Ausbildung erfolgt die Prämienbemessung aufgrund des Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses zugunsten der Beschäftigten.

 

(5) Freiwillige im freiwilligen sozialen Jahr im Sinne des § 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder im Sinne des § 2 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes erhalten eine Corona-Prämie in Höhe von 100 Euro.

 

(6) Den folgenden Auszubildenden, die mit einer zugelassenen Pflegeeinrichtung einen Ausbildungsvertrag geschlossen haben oder im Bemessungszeitraum mindestens drei Monate in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung zur Durchführung der praktischen Ausbildung tätig waren, ist eine Corona-Prämie in Höhe von 600 Euro zu zahlen:

 

1.

Auszubildenden zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes,

 

2.

Auszubildenden zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach § 66 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes,

 

3.

Auszubildenden zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes,

 

4.

Auszubildenden zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes,

 

5.

Auszubildenden zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes oder

 

6.

Auszubildenden zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann nach dem Pflegeberufegesetz.

 

(7) Absatz 6 gilt entsprechend für Auszubildende in landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildungen in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer.

 

(8) Soweit Beschäftigte einer Pflegeeinrichtung im Bemessungszeitraum ganz oder teilweise in Kurzarbeit gearbeitet haben, sind für die Bemessung der diesen Beschäftigten jeweils zustehenden Corona-Prämie die von ihnen wöchentlich durchschnittlich im Bemessungszeitraum tatsächlich geleisteten Stunden maßgeblich. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

 

(9) Bei Beschäftigten, die im Bemessungszeitraum den Pflegeeinrichtungsträger wechseln, hat die neue Pflegeeinrichtung bzw. der neue Arbeitgeber das bisherige Tätigkeitsfeld, die Tätigkeitsdauer sowie die wöchentlich durchschnittlich im Bemessungszeitraum tatsächlich geleisteten Stunden bei der Bemessung der Ansprüche der Beschäftigten mit zu berücksichtigen. Dies erfolgt auf Grundlage einer schriftlichen Erklärung der Beschäftigten zu ihrer Vorbeschäftigung. Der Erklärung sind aussagekräftige Unterlagen beizufügen, aus denen das bisherige Tätigkeitsfeld sowie die Dauer und der Umfang der Vorbeschäftigung – bei Abweichungen zum Arbeitsvertrag auch der Umfang der tatsächlich geleisteten Stunden – sowie etwaige Unterbrechungen hervorgehen (z. B. durch Vorlage von Arbeitsvertrag, Arbeitszeugnis, Unterlagen zum Arbeitszeitkonto). Sofern die oder der Beschäftigte bereits eine Corona-Prämie erhalten hat, hat sie oder er dies ebenfalls mitzuteilen. Die Pf...

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