1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[1] [Bis 26.06.2020: Innern] abweichend von den Wahlordnungen zum Betriebsverfassungsgesetz Sondervorschriften für die Wahlen zu den Betriebsräten[2] [Bis 01.04.2021: zum Betriebsrat] der Unternehmen Deutsche Post AG, DB Privat- und Firmenkundenbank AG[3] [Bis 01.04.2021: Deutsche Postbank AG] und Deutsche Telekom AG zu erlassen. 2Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

[1] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes. Anzuwenden ab 02.04.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes. Anzuwenden ab 02.04.2021.

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