1In Angelegenheiten, in denen das Bundesministerium der Finanzen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2, Absatz 6 und 8 sowie § 20 Abs. 2 Entscheidungen und Maßnahmen bezüglich der bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten trifft, wird die Interessenvertretung der betroffenen Beamten vom Betriebsrat wahrgenommen. 2In den Angelegenheiten nach § 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 sowie § 86 Satz 1 bis 3[1] [Bis 14.06.2021: § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3] des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 gelten die §§ 28 bis 30 entsprechend. 3Sind in diesen Angelegenheiten Interessen schwerbehinderter Menschen berührt, ist die Schwerbehindertenvertretung des Betriebs im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu beteiligen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Anzuwenden ab 15.06.2021.

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