Begriff

Pflichtenübertragung bedeutet, dass der Unternehmer seine Pflichten im Arbeitsschutz auf Führungskräfte oder andere Beauftragte übertragen kann. Die Übertragung sollte schriftlich erfolgen, mit Nennung der konkreten Aufgaben und Pflichten sowie der Abgrenzungen zu anderen Beauftragten. Dadurch erhalten die Beauftragten neben dem Arbeitgeber einen eigenen Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich mit allen haftungsrechtlichen Konsequenzen. Die Pflichtenübertragung entbindet den Unternehmer nicht von seiner Gesamtverantwortung im Arbeitsschutz.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Begriff der Pflichtenübertragung im Arbeitsschutz basiert v. a. auf § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz: "Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen." Dem Sinne nach identisch ist eine Pflichtenübertragung in § 13 DGUV-V 1 bezogen auf das Regelwerk der Unfallversicherungsträger vorgesehen. Genauere Informationen dazu enthält Abschn. 2.12 DGUV-R 100-001 "Grundsätze der Prävention".

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