In der Pflegezeit wird der Beschäftigte von der Arbeit freigestellt, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu pflegen. Möglich sind eine kurzzeitige Arbeitsbefreiung von 10 Tagen, die Freistellung von bis zu 6 Monaten als auch die Familienpflegezeit als bis zu 24-monatiger Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit.
Arbeitsrecht: Die kurzzeitige Arbeitsbefreiung von bis zu 10 Arbeitstagen ist in § 2 PflegeZG, die zum Anspruch auf Gewährung einer bis zu 6-monatigen Pflegezeit ist in § 3 PflegeZG geregelt. Dazu tritt die Familienpflegezeit gemäß § 2 FPfZG. Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld folgt aus § 2 Abs. 3 PflegeZG i. V. m. § 44a Abs. 3 SGB XI, in § 3 Abs. 7 PflegeZG, §§ 3–10 FPfZG finden sich die Regelungen zur Darlehensgewährung als Unterstützungsleistung bei Pflegezeit und Familienpflegezeit.
Lohnsteuer: Zahlungen an Pflegepersonen (Pflegegelder) sind nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei. Die Aufzeichnungspflicht des Großbuchstaben "U" ergibt sich aus § 41 Abs. 1 EStG, Einzelheiten hierzu finden sich in R 41.2 LStR.
Sozialversicherung: Das Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung endet bei vollständiger Freistellung wegen Pflegezeit und bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld (§ 7 Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB IV).
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