Begriff

In der Pflegezeit wird der Beschäftigte von der Arbeit freigestellt, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu pflegen. Möglich sind eine kurzzeitige Arbeitsbefreiung von 10 Tagen, die Freistellung von bis zu 6 Monaten als auch die Familienpflegezeit als bis zu 24-monatiger Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die kurzzeitige Arbeitsbefreiung von bis zu 10 Arbeitstagen ist in § 2 PflegeZG, die zum Anspruch auf Gewährung einer bis zu 6-monatigen Pflegezeit ist in § 3 PflegeZG geregelt. Dazu tritt die Familienpflegezeit gemäß § 2 FPfZG. Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld folgt aus § 2 Abs. 3 PflegeZG i. V. m. § 44a Abs. 3 SGB XI, in § 3 Abs. 7 PflegeZG, §§ 3–10 FPfZG finden sich die Regelungen zur Darlehensgewährung als Unterstützungsleistung bei Pflegezeit und Familienpflegezeit.

Lohnsteuer: Zahlungen an Pflegepersonen (Pflegegelder) sind nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei. Die Aufzeichnungspflicht des Großbuchstaben "U" ergibt sich aus § 41 Abs. 1 EStG, Einzelheiten hierzu finden sich in R 41.2 LStR.

Sozialversicherung: Das Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung endet bei vollständiger Freistellung wegen Pflegezeit und bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld (§ 7 Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB IV).

 

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