KV PV RV ALV
Versicherungsverhältnis Versicherungspflicht besteht als Arbeitnehmer fort[1] Wie KV Wie KV Wie KV
Beitragsbemessung/Beitragstragung
  • Aus erzieltem und fortgezahltem Arbeitsentgelt
  • Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 50 %

Wie KV

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50 % (Ausnahme Sachsen)
  • Beitragszuschlag für Kinderlose: 100 % durch Arbeitnehmer

Wie KV

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50 %

Wie KV

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50 %

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