KV PV RV ALV
Versicherungsverhältnis

Arbeitnehmer

  • Ende der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit Beginn der Pflegezeit[1] (Abmeldung durch Arbeitgeber); anschließend Weiterversicherung

Arbeitnehmer

Wie KV

Arbeitnehmer

Wie KV

Arbeitnehmer

Wie KV
 

Pflegeperson

  • Familienversicherung

    oder

  • freiwillige Weiterversicherung oder obligatorische Anschlussversicherung[2]

Pflegeperson

Wie KV

Pflegeperson

  • versicherungspflichtig, wenn Pflege auf mindestens 2 Monate angelegt ist
  • Pflegebedürftiger mit mind. Pflegegrad 2 muss an mind. 10 Wochenstunden, verteilt auf regelmäßig mind. 2 Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung von Pflegeperson gepflegt werden[3]

Pflegeperson

  • versicherungspflichtig, gleiche Voraussetzungen wie in RV
  • und wenn Pflegeperson unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig war oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach SGB III hatte[4]
Beitragsbemessung/Beitragstragung

Pflegeperson

  • Bei Familienversicherung beitragsfrei
  • Bei freiwilliger Versicherung Beiträge entsprechend der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen
  • Beitragszuschuss durch Pflegekassen des Pflegebedürftigen[5], dabei den allgemeinen Beitragssatz (14,6 %) und kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz berücksichtigen
  • Bei Beiträgen, die nur nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage erhoben werden: Faktisch alleinige Beitragstragung durch Pflegekasse
  • Bei höherem Beitrag, wegen höherer Einnahmen als die Mindestbemessungsgrundlage: Beiträge, die nach dem über der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage liegenden Betrag erhoben werden, 100 % durch das Mitglied
  • Bei Versicherung in der PKV: Beitragszuschuss der Pflegekasse in Höhe des allgemeinen Beitragssatzes (14,6 %) zzgl. des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (1,7 %) und Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in der GKV

Pflegeperson

Wie KV

  • Bei Beiträgen, die nur nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage erhoben werden: 100 % Beitragstragung durch Pflegekasse
  • Für Beitragszuschlag bei Kinderlosigkeit: 100 % Beitragstragung durch den Versicherten
  • Bei Versicherung in der PKV: Beitragszuschuss der Pflegekasse nach Mindestbeitrag, der in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen ist

Pflegeperson

  • Höhe des Beitrags richtet sich nach Pflegegrad des Pflegebedürftigen und Art der Pflegeleistung[6]
  • 100 % durch Pflegekasse des Pflegebedürftigen[7]
  • Soweit eine Beihilfestelle beteiligt ist: Pflegekasse und Beihilfestelle des Pflegebedürftigen je 50 %[8]

Pflegeperson

  • Beitrag aus 50 % der monatlichen Bezugsgröße[9], bei Pflegetätigkeit in den neuen Bundesländern gilt die Bezugsgröße Ost
  • 100 % durch Pflegekasse des Pflegebedürftigen[10]
  • Soweit eine Beihilfestelle beteiligt ist: Pflegekasse und Beihilfestelle des Pflegebedürftigen je 50 %[11]

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