4.1 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Für den Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsbefreiung nach § 2 PflegeZG genügt es nach § 7 Abs. 4 Satz 2 PflegeZG, wenn die zu pflegende Person voraussichtlich pflegebedürftig i. S. d. §§ 14, 15 SGB XI ist. Oftmals wird es dem Beschäftigten in Akutfällen nicht möglich sein, sich Gewissheit über die rechtlich zutreffende Einstufung des Krankheitsbilds zu verschaffen. Die Regelung in § 7 Abs. 4 Satz 2 PflegeZG befreit den Beschäftigten von dem Risiko eines unerlaubten, vertragswidrigen Fernbleibens von der Arbeit, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ein Pflegefall nicht eingetreten ist. Der Arbeitgeber kann jedoch eine ärztliche Bescheinigung hinsichtlich der Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und der Erforderlichkeit der Freistellung verlangen.

4.2 Pflegezeit und sonstige Freistellungen nach § 3 PflegeZG

Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist gegenüber dem Arbeitgeber durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Die Voraussetzungen der Freistellung zur Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen sind durch ein ärztliches Zeugnis zu bescheinigen. Der Zeitpunkt des Nachweises ist gesetzlich nicht geregelt. Der Beschäftigte verstößt daher mit einer nachträglichen Vorlage nicht gegen die Nachweispflicht. Für den Arbeitgeber wird in diesen Fällen die Beurteilung des Freistellungsbegehrens erschwert. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte daher der Nachweis vorab gefordert werden. Kann der Beschäftigte die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen nicht nachweisen, so liegt ein unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit vor. Der Beschäftigte läuft daher Gefahr, sich einer Abmahnung bis hin zur außerordentlichen Kündigung auszusetzen. Der besondere Kündigungsschutz aus § 5 PflegeZG greift nicht ein, da dieser nur bei einer berechtigten Inanspruchnahme der Pflegezeit gilt.

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