Der Beschäftigte ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die kurzzeitige Verhinderung an der Arbeitsleistung nach § 2 PflegeZG und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Unverzüglich "bedeutet ohne schuldhaftes Zögern". Sobald der Beschäftigte also in der Lage ist, die Pflegesituation und deren Dauer im Hinblick auf seine Einschränkung bei der Erbringung der Arbeitsleistung einzuschätzen, hat er den Arbeitgeber zu informieren.

Eine bestimmte Form ist für die Mitteilung nicht vorgeschrieben. Sie kann also mündlich oder schriftlich erfolgen.

Ein bestimmter zeitlicher Vorlauf zwischen der Mitteilung an den Arbeitgeber und dem Beginn der kurzfristigen Freistellung ist nicht vorgeschrieben. Im Ausnahmefall dürfte der späteste Termin noch am ersten Tag der gewünschten Freistellung liegen. In der Regel wird die akute Pflegesituation jedoch aufgrund eines vorangehenden Krankenhausaufenthalts des pflegebedürftigen Angehörigen einige Tage vorher bekannt sein.

Unklar sind die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Mitteilung an den Arbeitgeber. Teilt der Beschäftigte die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nicht mit, so stellt dies einen Arbeitspflichtverstoß dar. Der Arbeitgeber hat das Recht, eine Abmahnung auszusprechen. Eine Kündigung kommt im Regelfall nur im Wiederholungsfall in Betracht.

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