2.1 Begünstigter Personenkreis

Anspruch auf die Pflegefreistellung hat grundsätzlich jeder Beschäftigte. Beschäftigte im Sinne des PflegeZG sind nach § 7 Abs. 1 PflegeZG

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,
  • Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Zu diesem Personenkreis gehören insbesondere Heimarbeiter und ihnen Gleichgestellte.

Der Umfang der bisherigen Arbeitsleistung ist für den Freistellungsanspruch unerheblich. Teilzeitbeschäftigte haben das gleiche Recht auf Freistellung wie Vollzeitbeschäftigte, dies gilt genauso für geringfügig Beschäftigte.

Es spielt ebenso keine Rolle, ob der Beschäftigte in einem befristeten oder unbefristeten Beschäftigungsverhältnis steht.

Auch leitenden Angestellten steht der Freistellungsanspruch zu.

Die Ansprüche stehen den Beschäftigten ab dem ersten Tag ihres Beschäftigungsverhältnisses zu. Eine Wartezeit wie z. B. im Kündigungsschutzrecht besteht nicht.

Begünstigte Personen sind nicht nur die im Rahmen eines Arbeitsvertrags Beschäftigten, sondern auch die arbeitnehmerähnlichen Personen. Nach dem Gesetzeswortlaut gehören zu diesem Personenkreis insbesondere Heimarbeiter und ihnen Gleichgestellte. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Arbeitnehmerähnliche Personen zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht in die betriebliche Organisation eingegliedert sind und im Wesentlichen ihre Arbeitszeit frei bestimmen können. An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Unselbstständigkeit oder Abhängigkeit. Wirtschaftliche Abhängigkeit ist dann gegeben, wenn die betreffende Person nicht für den Markt arbeitet, sondern nur für einen oder einzelne Auftraggeber tätig ist, wobei der Auftraggeber das Unternehmerrisiko trägt. Soziale Schutzbedürftigkeit liegt vor, wenn das Maß der Abhängigkeit nach der Verkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht, wie er im Allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt, und die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind.

2.2 Verpflichtete Arbeitgeber

Als Arbeitgeber werden die natürlichen oder juristischen Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften bezeichnet, die Beschäftigte im Sinne des PflegeZG beschäftigen. Für die arbeitnehmerähnlichen Personen tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister. Zwischenmeister ist, wer ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm von Gewerbetreibenden übertragene Arbeit an Heimarbeiter und an Hausgewerbetreibende weitergibt.[1]

2.2.1 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Die kurzzeitige Freistellung nach § 2 PflegeZG zur Pflege naher Angehöriger in Akutfällen können alle Beschäftigten in Anspruch nehmen – unabhängig von der Betriebsgröße.

2.2.2 Pflegezeit und sonstige Freistellungen nach § 3 PflegeZG

Zur Freistellung für die Inanspruchnahme der Pflegezeit und sonstigen Freistellungen nach § 3 PflegeZG sind Kleinunternehmen hingegen ausgenommen. Der Anspruch auf die Freistellung für Pflegezeit besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.[1]

Bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten ist auf die Begriffsbestimmung der Beschäftigten in § 7 Abs. 1 PflegeZG zurückzugreifen. Demnach zählen hierzu nicht nur alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten (Umschüler, Anlernlinge, Volontäre, Auszubildende), sondern auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.

Mitzuzählen sind auch erkrankte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer in Elternzeit. Ruhende Arbeitsverhältnisse bleiben dann außer Betracht, wenn Ersatzkräfte beschäftigt werden; diese müssen jedoch eingerechnet werden. Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit (Blockmodell) sind nicht mitzuzählen.

Das Pflegezeitgesetz enthält – anders als etwa in § 622 Abs. 5 BGB oder § 23 KSchG – keine besondere Bestimmung dazu, wie Teilzeitkräfte bei der Feststellung der Beschäftigtenanzahl zu berücksichtigen sind. Teilzeitbeschäftigte – auch geringfügig Beschäftigte – sind daher (voll) nach Köpfen mitzuzählen, d. h. nicht nur anteilig nach Beschäftigungsumfang.

Freie Mitarbeiter sind (nur) zu berücksichtigen, wenn sie als "arbeitnehmerähnliche Personen" i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflegeZG anzusehen sind.

Die Größe von mehr als 15 Beschäftigten muss "in der Regel" vorliegen. Der Begriff "in der Regel" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Bei der Auslegung steht im Allgemeinen ein Beurteilungsspielraum offen. Abzustellen ist auf den regelmäßigen und nicht nur vorübergehenden Zustand. Maßgebend ist die Anzahl der Beschäftigten, die im Betrieb gewöhnlich gegeben ist. Zur Ermittlung ist sowohl ein Rückblick auf die bisherige Situation wie auch eine Einschätzung der künftigen Entwicklung vorzunehmen. Eine vorübergehende Erhöhung oder Verringerung der Beschäftigtenzahl hat unberücksichtigt zu bleiben.

 
Hinweis

Pflege- und Familienpflegezeit in Kleinbetrieben

Zur weiteren Umsetzung der europäischen Vereinbarkeitsrichtlinie sind am 24....

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