Die Auswirkungen der Pflegefreistellung auf den Urlaubsanspruch sind in § 4 Abs. 4 PflegeZG geregelt. Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung um ein Zwölftel kürzen. Die Rechtslage ist damit im Hinblick auf die Kürzung von Urlaubsansprüchen mit derjenigen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vergleichbar (§ 17 BEEG).

Wird in der Pflegezeit Teilzeitarbeit geleistet, bleibt der Erholungsurlaub unverändert, wenn sich lediglich das wöchentliche Arbeitszeitvolumen ändert, nicht aber die bisherige Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage. Sofern in der Pflegezeit an weniger Arbeitstagen als zuvor gearbeitet wird, stellt sich die Frage der anteiligen Kürzung des Urlaubs; diese ist nach denselben Maßstäben wie bei Teilzeitarbeitsverhältnissen während der Elternzeit zu beantworten.

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