Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG setzt voraus, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist. Eine Arbeitsunfähigkeit während der Pflegezeit führt daher – wie bei der Elternzeit – nicht zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung und verändert auch nicht die Lage der Pflegefreistellung. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu Beginn der Pflegezeit auftritt. Hat der Arbeitnehmer beispielsweise Pflegezeit mit vollständiger Freistellung ab dem 1.6. angekündigt und erkrankt am 10.5. arbeitsunfähig, so hat er nur bis zum 31.5. Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

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