Beschäftigte, die sich für eine pflegebedingte Freistellung von der Arbeitsleistung entscheiden, haben nach dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 1.1.2015 einen Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen. Das Darlehen ist beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen. Die monatliche Ratenzahlung deckt die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab und ist gedeckelt auf den Wert, der bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 15 Stunden pro Woche während der Familienpflegezeit zu zahlen wäre. Auf Antrag kann auch ein niedrigeres Darlehen, bis zu einer Mindesthöhe von 50 EUR monatlich, genommen werden. Rückgezahlt wird das Darlehen nach dem Ende der Freistellung innerhalb von 48 Monaten. Auf Antrag kann die Rückzahlung bis zur Beendigung einer etwaigen Freistellung von der Arbeitsleistung aufgeschoben werden. Eine Härtefallregelung schützt beispielsweise vor hohen Rückzahlungen bei einer mehr als 180 Tage ununterbrochen andauernden Arbeitsunfähigkeit oder bei Fortbestand des Pflegebedarfs. Im letzten Fall kann auf Antrag ein Viertel des Darlehensbetrages erlassen werden. Die Darlehensschuld erlischt bei Tod des Darlehensnehmers, bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit über 6 Monate oder bei Bezug von Leistungen nach SGB II oder SGB XII, soweit sie noch nicht fällig ist.

Die Förderfähigkeit ist auch dann gegeben, wenn Arbeitgeber in kleineren Betrieben auf freiwilliger Basis Pflegezeit oder Familienpflegezeit mit ihren Beschäftigten vereinbaren. Die Kleinbetriebsklausel steht mithin einer Förderung durch ein zinsloses Darlehen in diesen Betrieben nicht entgegen.

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