Das PflegeZG enthält nur wenige Bestimmungen zu den Auswirkungen der Pflegefreistellung auf das Beschäftigungsverhältnis. So ist nicht geregelt, ob ein Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gegeben ist. Unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung, die eine beabsichtigte Anlehnung des PflegeZG an das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz[1] angibt, ist allerdings davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis zumindest während der Pflegezeit und sonstigen Freistellung i. S. v. § 3 PflegeZG kraft Gesetzes ruht, während die Inanspruchnahme der kurzfristigen Arbeitsverhinderung gemäß § 2 PflegeZG als ein Leistungsverweigerungsrecht anzuerkennen ist.

Allgemein gilt, dass bei ruhendem Arbeitsverhältnis die vertraglichen Hauptleistungspflichten suspendiert sind. Der Arbeitnehmer muss keine Arbeitsleistung erbringen, der Arbeitgeber kein regelmäßiges Arbeitsentgelt zahlen (Ausnahme: Teilzeitarbeit). Arbeitsrechtliche Nebenpflichten wie die Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht bleiben dagegen bestehen.

Die Inanspruchnahme des Freistellungsanspruchs führt nicht zu einer Verlängerung eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses. Das befristete Beschäftigungsverhältnis endet unabhängig von der Freistellung mit dem vereinbarten Fristende.

Auf Berufsbildungszeiten wird die Pflegezeit hingegen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 PflegeZG nicht angerechnet. Das Berufsausbildungsverhältnis verlängert sich damit automatisch um die Zeit der Pflegefreistellung.

Da das Arbeitsverhältnis während der Pflegefreistellung nicht beendet wird, zählen die Zeiten als Betriebszugehörigkeit. Eine kündigungsschutzrechtlich relevante "Unterbrechung" gemäß § 1 KSchG liegt bei Inanspruchnahme von Pflegezeit – wie auch bei Elternzeit – nicht vor.

[1] BEEG.

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