Das Pflegezeitgesetz räumt Beschäftigten für die Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung einen Freistellungsanspruch von bis zu 6 Monaten ein. Anspruch auf Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegeZG besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit regelmäßig mehr als 15 Beschäftigten i. S. v. § 7 Abs. 1 PflegeZG. Als nahe Angehörige gelten die in § 7 Abs. 3 PflegeZG genannten Personen. Der Pflegezeitanspruch besteht für jeden pflegebedürftigen Angehörigen gesondert.

Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

Pflegezeit ist spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn der Pflegezeit schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Der Beschäftigte kann zwischen einer vollständigen Freistellung und einer Reduzierung der Arbeitszeit grundsätzlich wählen. Hierbei hat der Beschäftigte zu erklären, für welchen Zeitraum (Dauer) die Pflegezeit in Anspruch genommen werden soll, und ob die vollständige oder teilweise Freistellung gewählt wird, § 3 Abs. 3 PflegeZG.

Wird die Pflegefreistellung aus einer vorangehenden Familienpflegezeit heraus in Anspruch genommen, ist die längere, für die Familienpflegezeit geltende Ankündigungsfrist von 8 Wochen einzuhalten (§ 2a Abs. 1 Satz 6 FPfZG). Dabei gilt, dass sich die nach der Familienpflegezeit in Anspruch genommene Pflegezeit unmittelbar an die Familienpflegezeit anschließen muss. Eine Unterbrechung zwischen Familienpflegezeit und Pflegezeit ist in diesem Fall nicht zulässig.

Wenn nur teilweise Freistellung geltend gemacht wird, hat der Beschäftigte auch den gewünschte Umfang der Arbeitszeitverringerung und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Der Arbeitgeber kann die Wünsche des Beschäftigten nur dann ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange entgegenstehen, § 3 Abs. 4 PflegeZG.

Nur für den Fall der teilweisen Freistellung haben Arbeitgeber und Beschäftigte über die Verringerung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.

Wenn nur teilweise Freistellung geltend gemacht wird, sollte der Beschäftigte den Fall einer Ablehnung des Verringerungsverlangens bedenken und aus Gründen der Rechtssicherheit angeben, ob er Pflegezeit auch als vollständige Freistellung ohne Teilzeitarbeit wünscht.

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