Die Vertretung eines kurzzeitig freigestellten Beschäftigten in Pflegezeit gilt nach § 6 PflegeZG als Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses i. S. d. § 14 Abs. 1 TzBfG. Die Dauer der Befristung ist nicht auf die Dauer der Vertretung beschränkt, sie kann auch den zusätzlich erforderlichen Einarbeitungszeitraum umfassen.[1] Da im Einzelfall auch Einarbeitungszeiten von mehreren Monaten möglich sind, kann somit die Befristung u. U. deutlich über den 6-Monatszeitraum ausgedehnt werden. Die Regelung erschöpft sich letztlich in der spezialgesetzlichen (Neu-)Regelung des für die allgemeine Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG anerkannten Sachgrunds der "Vertretungsbefristung".

Einen Sonderkündigungstatbestand regelt § 6 Abs. 3 PflegeZG: Endet die Pflegezeit vorzeitig, kann der Arbeitgeber das befristete Arbeitsverhältnis mit der Vertretungskraft mit einer 2-wöchigen Frist kündigen, ohne dass der Arbeitnehmer sich dagegen auf das Kündigungsschutzgesetz berufen und Kündigungsschutzklage erheben kann. Voraussetzung ist allerdings, dass die Pflegezeit des Vertretenen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG kraft Gesetzes endet. Das ist der Fall, wenn der nahe Angehörige des Vertretenen nicht mehr pflegebedürftig ist oder ihm die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar ist. Dies stellt eine erhebliche Verschärfung der allgemein im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelten Kündigungsmöglichkeit dar, die an einen entsprechenden vertraglichen Vorbehalt und den allgemeinen Kündigungsschutz gebunden ist.

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