Einen dem besonderen Kündigungsschutz während Mutterschutz und Elternzeit entsprechenden Sonderkündigungsschutz regelt § 5 Abs. 1 PflegeZG: Eine Kündigung, die ab dem Zeitpunkt der Ankündigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG oder der Inanspruchnahme der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG (höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn) bis zur Beendigung der Freistellungszeiträume ausgesprochen wird, ist unwirksam. Voraussetzung für den Kündigungsschutz ist, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung alle Merkmale für die Pflegezeit erfüllt sind.[1] Auf den Kündigungsgrund kommt es dabei nicht an. Ausnahmen können nach § 5 Abs. 2 PflegeZG von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. Dies dürfte insbesondere bei betriebsbedingten Kündigungen der Fall sein. In diesem Zusammenhang stellt sich zudem die Frage nach einer möglicherweise rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der Pflegezeit (sog. "Flucht in die Pflege") – die Anforderungen an einen entsprechend substanziierten Vortrag des Arbeitgebers dürften allerdings regelmäßig zu hoch sein.

Es handelt sich um ein sog. "absolutes" Kündigungsverbot, d. h. es besteht unabhängig von der 6-monatigen Wartezeit für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes und im Fall der kurzzeitigen Arbeitsfreistellung auch unabhängig von der Unternehmensgröße.

[1] Vgl. insoweit für den Kündigungsschutz während der Elternzeit BAG, Urteil v. 10.5.2016, 9 AZR 145/15.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge