Erhält die Pflegeperson während der teilweisen Arbeitsfreistellung ein regelmäßiges Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich 538,01 EUR bis 2.000 EUR, ist die Regelung des Übergangsbereichs anzuwenden.

Für die Arbeitnehmer besteht in allen Zweigen der Sozialversicherung grundsätzlich Versicherungspflicht.

Sofern die Pflegeperson in der gesetzlichen Rentenversicherung neben der Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung auch die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson erfüllt[1], kommt es in diesem Versicherungszweig zu einer Doppelversicherung.

 
Achtung

Übergangsbereich bei Entgeltaufstockung durch Wertguthaben

Wird Arbeitsentgelt als Wertguthaben angespart, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vereinbarten Arbeitszeit zu verwenden, und beträgt das fällige Arbeitsentgelt dadurch in der Ansparphase und/oder Entsparphase 538,01 EUR bis 2.000 EUR, ist die Regelung des Übergangsbereichs anzuwenden, selbst wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt vorher außerhalb des Übergangsbereichs lag.[2]

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