Unabhängig vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen und der Art der bezogenen Leistung gilt eine einheitliche beitragspflichtige Einnahme. Diese beträgt 50 % der monatlichen Bezugsgröße.[1] Eine Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen in den Fällen der Mehrfachpflege findet nicht statt. Insoweit gilt die beitragspflichtige Einnahme für jede Pflegeperson in voller Höhe. Wird die Pflegetätigkeit in den neuen Bundesländern ausgeübt, ist die Bezugsgröße Ost maßgebend. Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Pflegeperson ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Die Beiträge werden nach einem Beitragssatz von 2,6 % aus den beitragspflichtigen Einnahmen (max. bis zur Beitragsbemessungsgrenze) erhoben.

Die Beiträge werden ausschließlich von der Pflegekasse oder von dem privaten Versicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen getragen[2] und an die Bundesagentur für Arbeit gezahlt.[3]

 
Hinweis

Pflegeperson trägt keine Beiträge

Weder die Pflegeperson selbst noch der Arbeitgeber der Pflegeperson werden an den Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen beteiligt.

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