Die Höhe der zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge richtet sich nach dem Pflegegrad der pflegebedürftigen Person und nach der Art der gewährten Leistung (Pflegesachleistung, Pflegegeld oder Kombinationsleistung). Eine Differenzierung nach zeitlichem Pflegeaufwand erfolgt nicht mehr. Die Beitragsbemessungsgrundlage wird nach einem bestimmten Prozentsatz von der Bezugsgröße ermittelt[1]; bei Ausübung der Pflegetätigkeit im Rechtskreis Ost ist die dort geltende Bezugsgröße maßgebend. Die Beiträge werden nach einem Beitragssatz von 18,6 % aus den beitragspflichtigen Einnahmen (max. bis zur Beitragsbemessungsgrenze) erhoben.[2] Die Rentenversicherungsbeiträge werden in voller Höhe von der Pflegekasse bzw. dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen des zu pflegenden Angehörigen getragen[3] und an die Rentenversicherungsträger gezahlt.[4]

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