Pflegepersonen unterliegen der Versicherungspflicht, wenn sie einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 und einem Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder der privaten Pflegepflichtversicherung

  • nicht erwerbsmäßig,
  • wenigstens 10 Stunden wöchentlich,
  • verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche,

in seiner häuslichen Umgebung pflegen.[1] Bis Ende 2016 wurde ein Pflegeaufwand der Pflegeperson von wenigstens 14 Stunden wöchentlich vorausgesetzt.

 
Hinweis

Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen mit Beschäftigung von mehr als 30 Stunden

Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbstständig tätig sind, werden nicht rentenversicherungspflichtig.[2] Der Ausschluss von der Rentenversicherungspflicht gilt jedoch grundsätzlich nicht für Pflegepersonen, die ihre Beschäftigung von mehr als 30 Stunden wöchentlich wegen der Inanspruchnahme der Pflegezeit unterbrechen. Außerdem muss die Pflegezeit mehr als 2 Monate in Anspruch genommen werden, damit davon auszugehen ist, dass die Pflegetätigkeit nicht nur vorübergehend durchgeführt wird.

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