Allgemeine Grundlagen

Ziel des Pflegezeitgesetzes ist es, Beschäftigten, die von einem familiären Pflegefall betroffen sind, die Möglichkeit zu eröffnen, ihre nahen Angehörigen trotz beruflicher Tätigkeit zu pflegen.[1]

Zentrale Regelungen zur Verwirklichung dieses gesetzgeberischen Ziels sind 2 unterschiedliche und unabhängig voneinander bestehende Ansprüche auf Freistellung von der Arbeitspflicht für die von einem familiären Pflegefall betroffenen Beschäftigten. Zum einen ist dies der Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsbefreiung von bis zu 10 Arbeitstagen[2], zum anderen der Anspruch auf Gewährung einer bis zu 6-monatigen Pflegezeit.[3]

Abgesichert werden die Freistellungsansprüche durch ein Verbot des Arbeitgebers, Kündigungen im Zusammenhang mit ihrer Inanspruchnahme auszusprechen.[4]

Anwendungsbereich

Der persönliche Anwendungsbereich des Gesetzes und damit der Anspruch sowohl auf kurzzeitige Arbeitsbefreiung als auch auf Pflegezeit umfasst die Beschäftigten. Dazu zählt das Gesetz Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen, z. B. Heimarbeiter.[5]

Die Ansprüche aus dem Gesetz richten sich gegen den Arbeitgeber bzw. den Auftraggeber oder Zwischenmeister.[6]

Das Gesetz unterscheidet hinsichtlich der beiden Freistellungsansprüche nach der Unternehmensgröße: Der Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsbefreiung nach § 2 PflegeZG gilt für alle Beschäftigten, unabhängig von der Beschäftigtenzahl, die beim Arbeitgeber oder Auftraggeber tätig sind. Den Anspruch auf Pflegezeit nach § 3 PflegeZG gewährt das Gesetz nach § 3 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG nur in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 15 Beschäftigten. Nach herrschender Meinung sind dabei Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen zu berücksichtigen. Die Berechnung ist nach dem Kopf-Prinzip durchzuführen. Dafür spricht u. a., dass anderenfalls die Ermittlung der Unternehmensgröße bei der Beschäftigung von arbeitnehmerähnlichen Personen kaum durchführbar ist. Bezugspunkt für die (betriebsübergreifende) Berechnung ist der Arbeitgeber i. S. d. § 7 Abs. 2 PflegeZG – auf den Betrieb kommt es nicht an.

Die Ansprüche stehen den Beschäftigten ab dem ersten Tag ihres Beschäftigungsverhältnisses zu, da das Gesetz keine Wartezeiten vorsieht.

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