Lohnsteuerlich ergeben sich keine Besonderheiten. Die Lohnsteuer errechnet sich aus dem tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlten verminderten Arbeitsentgelt. Das lohnsteuerliche Arbeitsverhältnis besteht während der Pflegezeit fort. Ein Teillohnzahlungszeitraum entsteht wegen des Fortbestands des Beschäftigungsverhältnisses nicht.

Zahlt der Arbeitgeber in der kurzzeitigen Arbeitsbefreiung zur Pflege naher Angehöriger oder der 6-monatigen Pflegezeit – ggf. auch freiwillig – den Arbeitslohn fort, oder leistet er Zuschüsse, gelten lohnsteuerrechtlich die allgemeinen Regelungen. Dies gilt insbesondere für die Steuerpflicht oder Steuerfreiheit von Zulagen, Zuschlägen und anderen Lohnbestandteilen.

 
Achtung

Steuerfreiheit von Zuschlägen nur bei tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung

Zahlt der Arbeitgeber in der Freistellungsphase zur Pflege naher Angehöriger oder in der 6-monatigen Pflegezeit Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge fort, sind diese als pauschale Zahlungen steuerpflichtig.

Zuschläge sind nur steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden.

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