1. "Das Pflegezeitgesetz verpflichtet jeden Arbeitgeber zur Freistellung von Beschäftigten"

    Nur die kurzzeitige Arbeitsfreistellung nach § 2 PflegeZG für die Dauer von bis zu 10 Arbeitstagen muss im Akutfall jeder Arbeitgeber gewähren – unabhängig von der Unternehmensgröße.

    Von der Verpflichtung zur langfristigen Freistellung als Pflegezeit und sonstige Freistellungen nach § 3 PflegeZG für bis zu 6 bzw. 3 Monate sind Kleinunternehmen dagegen ausgenommen. Anspruch auf Pflegezeit besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten, § 3 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG. Zu den Beschäftigten zählen nach § 7 Abs. 1 PflegeZG neben Arbeitnehmern auch Auszubildende und sog. arbeitnehmerähnliche Personen – und zwar nach Köpfen, Teilzeitkräfte sind nicht nur anteilig mitzuzählen.

    In Kleinunternehmen haben die Beschäftigten allerdings die Möglichkeit im Wege eines Antragsver-fahrens mit dem Arbeitgeber eine Pflegefreistellung zu vereinbaren. Der Arbeitgeber hat den Antrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang zu beantworten. Eine Ablehnung des Antrags ist zu begründen.

  2. "Arbeitsfreistellungen nach dem Pflegezeitgesetz können aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden"

    Bei Arbeitgeber mit i,d.R. mehr als 15 Beschäftigten besteht ein Rechtsanspruch auf eine vollständige Freistellung von der Arbeit, den Beschäftigte in jedem Fall einseitig durchsetzen können. Dies gilt sowohl für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung als auch für die bis zu 6-monatige Pflegezeit. Die nach dem PflegeZG erforderliche Mitteilung bzw. Ankündigung ist ein einseitig vom Beschäftigten zu erklärendes Gestaltungsrecht.

    Für die Inanspruchnahme von Pflegezeit als Totalfreistellung bedarf der Arbeitnehmer insbesondere keiner Zustimmung des Arbeitgebers. Ausreichend ist allein der rechtzeitige Zugang einer schriftlichen Erklärung beim Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann – wie bei der Elternzeit – eine angekündigte vollständige Pflegezeitfreistellung nicht ablehnen, selbst wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

  3. "Teilzeitwünsche während einer Pflegezeit können nicht abgelehnt werden"

    Im Gegensatz zu einer beantragten vollständigen Freistellung zur Pflege kann der Arbeitgeber ein Verlangen nach Verringerung der Arbeitszeit während der Pflegezeit dann ablehnen, wenn den konkreten Arbeitszeitwünschen dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, also Gründe von besonderem Gewicht, vgl. § 3 Abs. 4 Satz 2 PflegeZG. Ansonsten hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen.

    Teilzeitwünsche während der Pflegezeit sind spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn der Pflegezeit schriftlich zu stellen. Hierbei hat der Beschäftigte gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären, für welchen Zeitraum er Pflegezeit in Anspruch nehmen will, in welchem Umfang sich seine Arbeitszeit verringern soll und welche Verteilung auf Wochentage/Uhrzeiten gewünscht ist.

    Für den Fall der teilweisen Freistellung (sog. Pflegeteilzeitarbeit) haben Arbeitgeber und Beschäftigte über die Dauer, den Umfang und die Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.

  4. "Für Pflegefreistellungen muss das Entgelt fortgezahlt werden"

    Richtig ist, für die Zeit einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG (Akutfälle) ein Anspruch des Beschäftigten auf Pflegeunterstützungsgeld besteht. Dieses wird allerdings von der Pflegekasse gezahlt. Allerdings besteht der Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI nachrangig nur dann, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber besteht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund einer Vereinbarung ergibt, vgl. § 2 Abs. 3 PflegeZG.

    Vertragliche Regelungen in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder im Arbeitsvertrag sind vorrangig zu beachten, soweit sie einschlägig sind.

    Eine Entgeltfortzahlungspflicht für Zeiten der Pflegezeit und sonstigen Freistellungen nach §§ 3, 4 PflegeZG trifft den Arbeitgeber dagegen nicht. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf am 1.1.2015 haben Beschäftigte mit einer Pflegefreistellung nach dem PflegeZG oder FPfZG einen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen. Das Darlehen ist beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen. Die monatliche Ratenzahlung deckt die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab und ist gedeckelt auf den Wert, der bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 15 Stunden pro Woche während der Familienpflegezeit zu zahlen wäre. Das Darlehen ist nach dem Ende der Freistellung wieder zurückzuzahlen.

  5. "Der Freistellungsanspruch gilt nicht für Arbeitnehmer in der Probezeit"

    Sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Pflegezeitgesetz stehen den Beschäftigten ab dem ersten Tag ihres Beschäftigungsverhältnisses zu. Auch Arbeitnehmer in der Probezeit haben damit Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von...

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