(1) 1Die Zulagen werden jeweils am 20. April und am 20. Dezember eines Jahres durch die zentrale Stelle zur Zahlung angewiesen. 2§ 26 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 3Zum jeweiligen Auszahlungstermin werden Zulagen angewiesen, die von der zentralen Stelle bis zum Ablauf des Kalendermonats, der dem Auszahlungstermin vorangeht, berechnet wurden.

 

(2) 1Spätestens mit der Anweisung der Auszahlung der Zulagen wird dem Versicherungsunternehmen eine Auszahlungsreferenzdatei zur Verfügung gestellt. 2Form und Inhalt der Auszahlungsreferenzdatei legt die zentrale Stelle fest.

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