(1) Das Prüfergebnis nach § 2 Absatz 1 sowie das Prüfergebnis nach § 2 Absatz 3 können aufgehoben oder geändert werden, solange über einen Antrag auf Festsetzung nach § 128 Absatz 2 Satz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu dem jeweiligen Prüfergebnis noch nicht bindend entschieden wurde.

 

(2) 1Das Prüfergebnis nach § 2 Absatz 2 sowie das Prüfergebnis nach § 2 Absatz 4 sind zu ändern, wenn das Versicherungsunternehmen nach § 3 Absatz 2 einen Antragsdatensatz geändert oder storniert hat. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die versicherte Person bei dem Versicherungsunternehmen vor Ablauf des 13. Monats nach Übermittlung eines der in Satz 1 benannten Prüfergebnisse einen Antrag auf Änderung des Prüfergebnisses stellt; § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.

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