Sehr geehrte(r) Frau / Herr,

kinderlose Arbeitnehmer müssen vom vollendeten 23. Lebensjahr an höhere Pflegeversicherungsbeiträge zahlen. Damit soll dem Aufwand Rechnung getragen werden, den Familien mit Kindern haben. Außerdem soll berücksichtigt werden, dass diese für künftige Beitragszahler sorgen.

Ihre ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) enthält derzeit keinen Hinwies darauf, dass bei Ihnen die Elterneigenschaft[1] vorliegt. Vom 1.__.____ (Monat nach Vollendung des 23. Lebensjahres) an müssen Sie daher zur gesetzlichen Pflegeversicherung einen Zusatzbeitrag von 0,6 % Ihres Bruttoentgelts zahlen. Dieser Beitrag wird Ihnen vom oben genannten Zeitpunkt an vom Lohn/Gehalt einbehalten. Wir führen ihn an Ihre Krankenkasse ab.

Der Beitragszuschlag ist bis zur Vollendung des Regelrentenalters zu zahlen, wenn

  • nicht von Beginn an oder
  • später die Elterneigenschaft nachgewiesen wird.

Die Gründe einer eventuellen Kinderlosigkeit spielen für den Beitragszuschlag keine Rolle.

Soweit Sie ein Elternteil sind bzw. werden, sollten Sie uns einen der in der Anlage genannten Nachweise vorlegen. Geschieht das vor Ihrem 23. Geburtstag, muss der Zusatzbeitrag nicht gezahlt werden. Später vorgelegte Nachweise gelten ab Beginn des folgenden Monats.

Mit freundlichen Grüßen

Anlage

[1] S. Anlage.

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