Pflegebedürftige, deren Wohnort bzw. gewöhnlicher Aufenthalt sich in einem Abkommens-[1] bzw. Nichtvertragsstaat befindet, haben bei einem dauernden Aufenthalt keinen Anspruch auf Pflegeleistungen.

 
Wichtig

Ende der Mitgliedschaft zur sozialen Pflegeversicherung

Die Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung ist bei Verlegung des Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in einen Abkommensstaat ebenfalls zu beenden. Die Mitgliedschaft endet

  • bei Doppelrentner mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung oder
  • mit dem Zeitpunkt der Verlegung des Wohnortes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes.
[1] Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei und Tunesien.

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