Kurzbeschreibung

Informationsschreiben für Arbeitnehmer: Überblick über die Rechte, Pflichten und Folgen im Zusammenhang mit den Freistellungsansprüchen nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz.

Vorbemerkung

Mit diesem Musterschreiben kann der Arbeitgeber die Mitarbeiter über die Regelungen des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) und des Familienpflegezeitgesetzes (FPfZG) unterrichten; insbesondere über Rechte und Pflichten der Beschäftigten sowie über Fristen für die Inanspruchnahme einer Freistellung zur Pflege naher Angehöriger aufklären.

Infoschreiben an Arbeitnehmer

Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

für den Fall, dass Sie sich dazu entschließen, für eine gewisse Zeit die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen selbst zu übernehmen, möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die rechtlichen Möglichkeiten geben.

Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz regeln die gesetzlichen Rahmenbedingungen für eine bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Danach können Sie sich zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Der Anspruch besteht darüber hinaus zur Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen oder zur Begleitung eines nahen Angehörigen, wenn dieser an einer unheilbaren Krankheit leidet und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist. In den letzten beiden Fällen kommt es nicht darauf an, ob die Betreuung im eigenen Zuhause oder in einer außerhäuslichen Einrichtung erfolgt.

Als nahe Angehörige im Sinne des Gesetzes gelten

  • Großeltern,
  • Eltern,
  • Geschwister,
  • Kinder und Enkelkinder,
  • Schwägerin und Schwager,
  • Stiefeltern, Schwiegereltern und Schwiegerkinder,
  • Ehegatten und Lebenspartner,
  • Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft,
  • eigene Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder sowie
  • Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners.

Der Anspruch auf eine Pflegefreistellung besteht für jeden pflegebedürftigen Angehörigen gesondert.

Zu unterscheiden ist zwischen der so genannten "kurzzeitigen Arbeitsbefreiung" und der längerfristigen "Pflegefreistellung".

Die kurzzeitige Arbeitsbefreiung soll Ihnen dabei helfen, im Falle eines akuten Pflegebedarfs eine sofortige pflegerische Versorgung des betroffenen Angehörigen sicherzustellen und die notwendigen Organisationsschritte einzuleiten. Nach solchen Akutereignissen besteht ein Freistellungsanspruch für die Dauer von bis zu 10 Arbeitstagen.

Auf Antrag erhalten Sie während der kurzzeitigen Arbeitsbefreiung ein Pflegeunterstützungsgeld, das den Verdienstausfall in dieser Zeit zu einem Großteil auffängt. Der Antrag ist unverzüglich bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen zu stellen.

Alternativ

Alternativ, sofern ein vertraglicher Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber besteht, z. B. aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag:

Während der kurzzeitigen Arbeitsbefreiung werden Sie bezahlt freigestellt.

Die längerfristige Pflegefreistellung dient dazu, dass Sie einen nahen Angehörigen, bei dem mindestens Pflegegrad 1 festgestellt ist, in häuslicher Umgebung selbst pflegen können. Die Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen kann auch in einer außerhäuslichen Einrichtung erfolgen. Hierfür besteht nach dem Pflegezeitgesetz ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung für bis zu 6 Monaten. Im Falle der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen beträgt der maximale Freistellungszeitraum 3 Monate. Dieser wird auf die Höchstdauer einer gegebenenfalls vorgelagerten Pflegefreistellung angerechnet.

In Abstimmung mit uns können Sie auch lediglich eine Teilfreistellung von der Arbeit wählen.

Nach dem Familienpflegezeitgesetz können Sie sich für maximal 24 Monate bei einem Beschäftigungsumfang von (durchschnittlich) mindestens 15 Stunden die Woche von der Arbeit freistellen lassen.[1]

Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen gemeinsam die Gesamtdauer von 24 Monaten je pflegebedürftigen nahen Angehörigen nicht überschreiten.

Bei der längerfristigen Pflegefreistellung wird das Gehalt nicht weitergezahlt. Zur Abmilderung der Gehaltseinbußen können Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragen. Das Darlehen wird in monatlichen Raten gezahlt und deckt die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab. Es ist gedeckelt auf den Wert, der bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 15 Stunden pro Woche zu zahlen wäre. Auf Antrag kann auch ein niedrigeres Darlehen, bis zu einer Mindesthöhe von 50 EUR monatlich, genommen werden. Rückgezahlt wird das Darlehen nach dem Ende der Freistellung innerhalb von 48 Monaten. Auf Antrag kann die Rückzahlung bis zur Beendigung einer etwaigen Freistellung von der Arbeitsleistung aufgeschoben werden. Eine Härtefallregelung schützt beispielsweise vor hohen Rückzahlungen bei einer mehr als 180 Tage un...

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