Ablauf des Pfändungsverfahrens beim Arbeitgeber Vertiefung

1. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Dem Arbeitgeber wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt. Mit der Zustellung darf er das gepfändete Entgelt nicht mehr an den Arbeitnehmer auszahlen.[1] Dasselbe gilt bei der Zustellung einer Vorpfändung.

Vorpfändung; § 845 ZPO

Die Vorpfändung informiert den Arbeitgeber darüber, dass eine Pfändung bevorsteht und fordert ihn auf, nicht mehr an den Arbeitnehmer zu zahlen. Wird dem Arbeitgeber nicht innerhalb eines Monats der dazugehörige Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt, entfällt das durch die Vorpfändung erlangte Pfandrecht für den Gläubiger rückwirkend.

Pfändungsbeschluss

Geht zunächst nur der Pfändungsbescheid ein (und kein Überweisungsbeschluss) darf der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag noch nicht an den Gläubiger bezahlen, da dieser erst mit Eingang des Überweisungsbeschlusses Inhaber der Forderung wird.

Achtung: Ignoriert der Arbeitgeber den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und zahlt das Entgelt weiter an den Arbeitnehmer, kann dessen Gläubiger Schadenersatz verlangen.

Stichwort: Lohn- und Gehaltspfändung

Beitrag: Der Arbeitgeber im Pfändungsverfahren

2. Rangfolge prüfen

Bei Vorliegen mehrerer Pfändungen ist die Reihenfolge zu klären. Sie sind in der Reihenfolge abzuwickeln, in der sie dem Arbeitgeber zugestellt wurden (Prioritätsgrundsatz). Die Vorpfändung sichert dem Gläubiger ebenfalls den Rang vor zeitlich nachfolgenden Pfändungen.

Unterhaltspfändung

Unterhaltspfändungen sind in der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge zu befriedigen, die von der familienrechtlichen Stellung des Gläubigers abhängt.[2]

Hinterlegung

Weiß der Arbeitgeber nicht, an welchen Gläubiger er zuerst zahlen muss, kann er sich absichern. Hierfür muss er die pfändbare Summe beim Amtsgericht, dessen Beschluss ihm zuerst zugestellt wurde, hinterlegen und die Gläubiger darüber informieren.

Hinweis: Es ist empfehlenswert, das Datum und die Uhrzeit der Zustellung auf dem jeweiligen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss schriftlich festzuhalten. Fehler oder Mängel am Beschluss berühren seine Wirksamkeit nicht.

Beitrag: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens, Abschnitt: Hinterlegung des gepfändeten Lohns

Kommentar: Mehrfache Pfändung einer Geldforderung; § 853 ZPO

3. Auskunft an Gläubiger geben (sog. Drittschuldnererklärung)

Der Arbeitgeber muss dem Gläubiger auf Verlangen schriftlich Auskunft darüber geben,

  • ob und inwieweit er die Forderung als begründet ansieht und zur Zahlung bereit ist
  • ob und welche Ansprüche Dritte an das gepfändete Einkommen stellen
  • ob und wegen welcher Ansprüche die Entgeltforderung bereits von anderen Gläubigern gepfändet ist.

Die Drittschuldnererklärung ist kein Schuldanerkenntnis. Zur Vermeidung von Risiken sollte der Arbeitgeber jedoch durch Hinweis klarstellen, dass seine Erklärung nur eine Auskunft tatsächlicher Art darstellt.

Der Arbeitgeber hat 2 Möglichkeiten, die Drittschuldnererklärung abzugeben. Er kann

  1. sie dem Gläubiger (nachweisbar) schriftlich übermitteln oder
  2. die Auskunft schon bei Zustellung zu Protokoll des Gerichtsvollziehers erteilen.
Hinweis: Lässt der Gläubiger ein Auskunftsverlangen in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufnehmen, muss der Arbeitgeber die Drittschuldnererklärung innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Beschlusses abgeben.[3] Ansonsten haftet er dem Gläubiger gegenüber für den ihm entstandenen Schaden.

Beitrag: Der Arbeitgeber im Pfändungsverfahren

Arbeitshilfe: Drittschuldnererklärung

Kommentar: Erklärungspflicht des Drittschuldners; § 840 ZPO

4. Prüfen, was pfändbar ist

Der Arbeitgeber prüft, welche Entgeltansprüche (Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Reisekostenerstattung, vermögenswirksame Leistungen etc.) des Arbeitnehmers zum pfändbaren Arbeitseinkommen gehören und welche nicht.[4] So sind bestimmte Teile des Arbeitsentgelts

  • in jedem Fall unpfändbar
  • nur unter bestimmten Voraussetzungen oder
  • nur in bestimmter Höhe pfändbar.

Beitrag: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens

Arbeitshilfe: Lohnpfändungs-ABC

5. Pfändbaren Betrag berechnen

Der Arbeitgeber muss das zur Pfändung maßgebende Nettoeinkommen berechnen (sog. Nettomethode).

Berechnungsschema:

  1. Unpfändbare Beträge vom Bruttoeinkommen abziehen (s. Punkt 4)
  2. Vom verbleibenden Bruttoeinkommen die Beträge für Steuern und Abgaben zur Sozialversicherung abziehen, z. B.:

    • gesetzliche Beiträge zur Sozialversicherung oder gleichgestellte Beiträge z. B. zur privaten Kranken-/Pflegeversicherung
    • Beitragszuschuss zur privaten Kranken-/Pflegeversicherung
  3. Pfändungsgrenze anhand der Pfändungstabelle ermitteln. In welchem Umfang das Nettoentgelt tatsächlich pfändbar ist, hängt von den Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers ab. Die Pfändungstabelle weist zu dem jeweiligen Nettoeinkommen den pfändbaren Betrag unter Berücksichtigung der unterhaltspflichtigen Angehörigen aus.
Hinweis: Um die Unterhaltspflichten festzustellen, sollte der Arbeitgeber einen schrift...

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