§§ 46 - 47 Abschnitt 1 Berichtigungen ohne Mitwirkung des Gerichts
§ 46 Änderung einer Anzeige
Sind in der schriftlichen Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls Angaben unrichtig oder unvollständig und ist der richtige oder vollständige Sachverhalt durch öffentliche Urkunden oder auf Grund eigener Ermittlungen des Standesamts festgestellt, so sind die entsprechenden Angaben unter Hinweis auf die Grundlagen zu ändern.
§ 47 Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung
(1) 1In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. 2Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen
1. |
die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinweise, |
2. |
fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben, |
3. |
im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen, |
4. |
in allen Personenstandsregistern die Registrierungsdaten eines Personenstandseintrags, |
5. |
in allen Personenstandsregistern die Elementbezeichnungen und Leittextangaben. |
3Ferner können sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt festgestellt wird durch
1. |
Personenstandsurkunden, |
2. |
Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen, soweit dadurch ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister gestrichen werden soll. |
(1) 1In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. 2Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen
1. |
die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinweise, |
2. |
fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben, |
3. |
im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen, |
4. |
in allen Personenstandsregistern die Registrierungsdaten eines Personenstandseintrags, |
5. |
in allen Personenstandsregistern die Elementbezeichnungen und Leittextangaben. |
3Ferner können sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt durch Personenstandsurkunden festgestellt wird.
(2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen
1. |
im Geburtenregister die Angaben über Zeitpunkt und Ort der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes, wenn die Geburt schriftlich angezeigt worden ist, |
2. |
im Sterberegister die Angaben über Zeitpunkt und Ort des Todes, wenn der Sterbefall schriftlich angezeigt worden ist, |
3. |
in allen Personenstandsregistern die Angaben über die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen. |
3. |
in allen Personenstandsregistern die Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft und die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen. |
(3) 1Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören. 2Eine Anhörung unterbleibt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2.
Vom 01.11.2013 bis 06.04.2021:
(3) 1Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören. 2Eine Anhörung unterbleibt, wenn es sich um die Berichtigung eines Hinweises auf einen Eintrag in einem anderen Personenstandsregister oder von Registrierungsdaten, Elementbezeichnungen und Leittextangaben des Personenstandseintrags handelt.
(4) 1Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute Beurkundung. 2Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. 3Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet werden.
§§ 48 - 53 Abschnitt 2 Gerichtliches Verfahren
§ 48 Berichtigung auf Anordnung des Gerichts
(1) 1Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. 2Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.
(2) 1Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. 2Sie sind vor der Entscheidung zu hören.
§ 49 Anweisung durch das Gericht
(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.
(2) 1Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. 2Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.
§ 50 Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte
(1) 1Für die in den §§ 48 und 49 vorgesehenen Entscheidungen sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben. 2Ihr Bezirk umfasst den Bezirk des Landgerichts.
(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz des Standesamts bestimmt, das die Sache dem Ge...