1Zur Anzeige sind verpflichtet
1. |
jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist, |
2. |
jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist. |
2Eine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert oder unbekannten Aufenthalts[1] sind.
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