Die DEÜV sieht 3-stellige Personengruppenschlüssel vor. Die 1 als erste Ziffer des 3-stelligen Schlüssels ist fest vorgegeben und dient der Krankenkasse als Identifikationsmerkmal dafür, dass es sich um die Meldung eines Arbeitgebers handelt.

Die anderen Ziffern, die an erster Stelle des Schlüssels stehen können, sind hingegen dem Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und anderen Stellen (Krankenkassen, Künstlersozialkasse, Rehabilitationsträger, Wehrverwaltung) vorbehalten.

Grundsätzlich ist bei (mindestens in einem Versicherungszweig) sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern der Schlüssel 101 zu melden.

Sind in Einzelfällen mehrere Personengruppenschlüssel zutreffend, ist anhand des zu meldenden Beitragsgruppenschlüssels prüfen, welche Kombination zwischen Beitragsgruppenschlüssel und Personengruppenschlüssel zulässig ist. Aus dieser Überprüfung ergibt sich der zu verwendende Personengruppenschlüssel meist eindeutig. Treffen mehrere Schlüssel zu, ist der Schlüssel mit der niedrigsten Schlüsselzahl zu verwenden.

Generell haben die Schlüssel 102, 106, 109 und 110 Vorrang, wenn

  • der betreffende Personengruppenschlüssel zu dem jeweiligen Meldesachverhalt passt und
  • in Kombination mit dem Beitragsgruppenschlüssel zulässig ist.
Hinweis

Bei der Tabelle handelt es sich um die Anlage 2 (Stand: 16.03.2023) des GR v. 29.6.2016 zum Meldeverfahren zur Sozialversicherung.

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