(1) Die Vorschriften der §§ 28 bis 30a[1] [Bis 31.07.2021: §§ 28 bis 30] und der §§ 32 bis 37[2] [Bis 12.03.2020: §§ 32, 36 und 37] sind auf die Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen für den Obusverkehr entsprechend anzuwenden.

 

(2) Zur Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen auf öffentlichen Straßen bedarf der Unternehmer der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast; § 31 Abs. 1, 2, 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.

 

(3) Im übrigen sind auf den Obusverkehr die Vorschriften der §§ 39 und 40 entsprechend anzuwenden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020.

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