Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall seine Gesundheit in Verrichtung seiner geschuldeten Tätigkeit verlor, gelten hier ganz besonders strenge Maßstäbe. Dies beginnt zunächst bei der Frage der anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit.[1] Der Arbeitgeber muss im Fall eines Arbeitnehmers mit Behinderung durch Arbeitsunfall einen freien Platz u. U. auch durch Versetzung eines anderen Arbeitnehmers durch Ausübung des Direktionsrechts schaffen.[2]

Der Arbeitgeber hat sich auch um die evtl. erforderliche Zustimmung des Betriebsrats zu bemühen. Zu einer weitergehenden Umorganisation oder zur Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG ist der Arbeitgeber dagegen nicht verpflichtet. Kann der Arbeitnehmer nicht mehr vollschichtig arbeiten, muss der Arbeitgeber versuchen, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu schaffen.

Die strengen Maßstäbe setzen sich bei der Interessenabwägung fort. Dem Arbeitgeber wird zugemutet, bei einem durch Arbeitsunfall beeinträchtigten Arbeitnehmer mehr hinzunehmen. Dies gilt natürlich ganz besonders, wenn den Arbeitgeber am Unfall ein Verschulden trifft.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge