(1)[1] 1Die Personalvertretung hat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten und sich für deren Wahrung in der Dienststelle einzusetzen. 2Sie hat dazu einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen; Personalvertretung und Dienststelle können im Einvernehmen einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten bestellen.

Bis 07.06.2019:

(1) Die Personalvertretung hat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten und sich für deren Wahrung in der Dienststelle einzusetzen.

 

(2) Die Ergebnisse von Kontrollen nach § 6 des Thüringer Datenschutzgesetzes durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz sind, soweit sie die Zuständigkeit der Personalvertretung betreffen, der Personalvertretung in Kopie zur Verfügung zu stellen.

[1] Abs. 1 geändert durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.06.2019.

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