(1) 1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung durchzuführen. 2Diese soll möglichst unmittelbar vor oder nach einer ordentlichen Personalversammlung stattfinden. 3Sie wird vom Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet. 4Der Personalratsvorsitzende oder ein vom Personalrat beauftragtes anderes Mitglied soll an der Jugend- und Auszubildendenversammlung teilnehmen.

 

(2) Außer der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Jugend- und Auszubildendenversammlung kann eine weitere, nicht auf Wunsch des Leiters der Dienststelle einberufene Versammlung während der Arbeitszeit stattfinden.

 

(3) Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden.

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