(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20

der in § 57 genannten Beschäftigten

aus einem Jugend- und Auszubildendenvertreter,
21 bis 50

der in § 57 genannten Beschäftigten

aus drei Jugend- und Auszubildendenvertretern,
51 bis 200

der in § 57 genannten Beschäftigten

aus fünf Jugend- und Auszubildendenvertretern,
mehr als 200

der in § 57 genannten Beschäftigten

aus sieben Jugend- und Auszubildendenvertretern.
 

(2) 1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden Beschäftigten nach § 57 zusammensetzen. 2§ 17 Abs. 7 gilt entsprechend.

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