(1) 1Der Personalrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. 2Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. 3Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 

(2) Der Personalrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

 

(3) Auf die Mitglieder des Personalrats und diejenigen Personen, die berechtigt sind, an den Sitzungen teilzunehmen, findet § 20 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes sinngemäß Anwendung.

 

(4) In personellen Angelegenheiten kann der Personalrat beschließen, dass betroffene Beschäftigte mit ihrem Einverständnis vom Personalrat gehört werden.

 

(5)[1] Beschlüsse des Personalrats können alternativ auch mittels Umlaufverfahren, elektronischer Abstimmung oder Telefon- oder Videokonferenz erfolgen.

Vom 25.06.2020 bis 30.11.2023:

(5) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023[2] [Vom 31.12.2020 bis 30.12.2021: 2021; Bis 30.12.2020: 2020] können Beschlüsse des Personalrats ausnahmsweise auch mittels Umlaufverfahren, elektronischer Abstimmung oder Telefon- oder Videokonferenz erfolgen.

[1] Abs. 5 geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.12.2023.
[2] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes. Anzuwenden ab 31.12.2021.

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