(1) 1Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe des Personalrats kann je ein Beauftragter einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Falle sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen. 2Dies gilt nicht, soweit Gegenstände behandelt werden, die die Mitteilung oder Erörterung schutzwürdiger personenbezogener Daten einschließen, es sei denn, der Betroffene stimmt zu. 3Als schutzwürdig gelten Angaben über die Gesundheit, die Eignung, Leistung oder das Verhalten der Beschäftigten oder Bewerber. 4Dies gilt auch nicht, soweit Anordnungen behandelt werden, welche die Belange der inneren Sicherheit, insbesondere den Einsatz der Polizei und die Sicherheit der Behörde, betreffen.

 

(2) 1Absatz 1 gilt für weitere Personen, die keiner im Personalrat vertretenen Gewerkschaft angehören, entsprechend. 2Die Person wird von den Antragstellern bestimmt.

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