(1)[1]

 

(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.

 

(1[2] [Bis 07.06.2019: 2] ) Außerhalb der regelmäßigen Personalratswahlen nach § 26 Abs. 2[3] [Bis 07.06.2019: dieser Frist] ist der Personalrat zu wählen, wenn

 

1.

mit Ablauf von zwei Jahren, vom Tage der Wahl gerechnet, die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist oder

 

2.

die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel (bei einem Personalrat mit der gesetzmäßigen Mitgliederzahl von drei Mitgliedern um mehr als ein Drittel) unter die vorgeschriebene Zahl gesunken ist oder

 

3.

der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder

 

4.

der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder

 

5.

in der Dienststelle kein Personalrat besteht.

 

(2[4] [Bis 07.06.2019: 3] ) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3[5] [Bis 07.06.2019: des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3] führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt ist. 2Er bestellt unverzüglich einen Wahlvorstand zur erforderlichen Neuwahl.

 

(3[6] [Bis 07.06.2019: 4] ) 1Ist eine in der Dienststelle vorhandene Gruppe, die bisher im Personalrat vertreten war, durch kein Mitglied des Personalrats mehr vertreten, so wählt diese Gruppe für den Rest der Amtszeit des Personalrats neue Vertreter. 2Die §§ 20, 22 bis 25 sind entsprechend anzuwenden.

 

(4[7] [Bis 07.06.2019: 5] ) 1Hat außerhalb des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraumes eine Personalratswahl stattgefunden, gilt sie nur bis zum nächsten gesetzlichen Wahltermin, es sei denn, dass die Amtszeit des Personalrats zu Beginn des gesetzlichen Wahltermins noch nicht ein Jahr betragen hat. 2In diesem Fall ist der Personalrat erst zum übernächsten gesetzlichen Wahltermin zu wählen.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes und der Wahlordnung zum Thüringer Personalvertretungsgesetz. Aufgehoben durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden vom 31.12.2011 bis 07.06.2019.
[2] Geändert durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 08.06.2019.
[3] Geändert durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.06.2019.
[4] Geändert durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 08.06.2019.
[5] Geändert durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.06.2019.
[6] Geändert durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 08.06.2019.
[7] Geändert durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 08.06.2019.

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