(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 15 Beschäftigten aus einer Person,

16 bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern,

51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,

151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,

301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern,

601 bis 1 000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern,

1 001 bis 2 500 Beschäftigten aus 13 Mitgliedern,

2 501 und mehr Beschäftigten aus 15 Mitgliedern.

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