1Beschäftigte, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. 2Freigestellte Mitglieder der Personalvertretung sind während der Freistellung oder nach ihrer Beendigung auf Antrag der Personalvertretung fortzubilden.[1] [Bis 31.08.2019: Freigestellte Personalratsmitglieder sind während der Freistellung oder nach ihrer Beendigung auf Antrag des Personalrats fortzubilden.]

[1] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.

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